Terminsvertretung – Unterbevollmächtigung

Für Sie ist die Anfahrt zum (auswärtigen) Gerichtstermin unrentabel?
Für mich ist die Wahrnehmung Ihres Termins Berufung. Mit Freunde übernehme ich für Sie den für mich spannendsten Teil unseres Berufes: Die Gerichtsverhandlung.
Sie benötigen einen wachen Anwalt für eine Beweisaufnahme? Einen Verhandlungsführer für einen (Widerrufs-) Vergleich? Oder einfach jemanden, der die notwendige Präsenz zeigt und die Erfahrung hat, im Einzelfall richtig zu reagieren?
Kontaktieren Sie mich gern - Ich biete Erfahrung und Einsatzfreude im allgemeinen Zivilrecht, dem Strafrecht und in Sachen Ordnungswidrigkeiten. Meine Heimatgerichte sind das Amtgericht und das Landgericht Osnabrück: Gern können wir uns auch über die Vertretung in den umliegenden Gebieten unterhalten.

Für Sie unwirtschaftlich - Für mich Berufung

Terminsvertreter – im Auftrag des Anwalts

Bei der Terminsvertretung sind zwei Konstellationen denkbar, die nach dem Auftraggeber zu unterscheiden sind. Die wohl häufiger gewählte Konstellation ist die in welcher der Terminsvertreter im Auftrag eines anwaltlichen Kollegen einen oder mehrere Gerichtstermine für diesen wahrnimmt. Dem Terminsvertreter wird vom Kollegen eine Terminsvollmacht erteilt. Er handelt nicht im Auftrag der Partei und hat entsprechend auch keinen Honoraranspruch unmittelbar gegen die Partei sondern gegenüber dem ihn beauftragenden Kollegen. Das Honorar des Terminsvertreters ist zwischen den Anwälten frei verhandelbar und unterliegt nicht den Beschränkungen des RVG; häufig wird zwischen den Anwälten eine Gebührenteilung verabredet.

Terminsvertreter – Im Auftrag der Partei

Diese Konstellation wird häufig in Abgrenzung zur Terminsvertretung im Auftrag eines Anwalts - begrifflich unsauber - als Unterbevollmächtigung bezeichnet. Entscheident für die Rechte und Pflichten des Terminsvertreter ist jedoch in erster Linie die Frage nach dem Auftraggeber - nicht nach der Umfang oder gar der Herleitung der Vollmacht, wie die Bezeichung "Unterbevollmächtigter" nahelegt. Der Terminsvertreter der von der Partei (häufig durch deren Hauptbevollmächtigten) beauftragt wird, rechnet gegenüber der Partei die gesetzlichen Gebühren (i.d.R. 3401, 3402 VV RVG) ab. Dies stellt in der Regel die für den Mandanten teurere Art der Beauftragung dar, hat jedoch u.U. Vorteile im Kostenfestsetzungsverfahren. Des Weiteren führt diese Art der Beauftratung regelmäßig dazu, dass der Hauptbevollmächtigte keine Terminsgebühr verdient.